Pflegereform 2027: Was sich ändern könnte und was für Pflegebedürftige jetzt gilt

Pflegereform 2027 verständlich erklärt: Was geplant ist und was für Ihre Pflegebox gilt

Stand: 20. Oktober 2026


Die geplante Pflegereform 2027 wirft viele Fragen auf: Soll die Verhinderungspflege abgeschafft werden? Was bedeutet das neue Entlastungsbudget? Welche Leistungen könnten bei Pflegegrad 1 wegfallen? Und können Kundinnen und Kunden ihre Pflegebox weiterhin erhalten?

Die DPV Deutsche Pflegeversorgung erklärt Ihnen die wichtigsten Vorhaben verständlich und mit Beispielen.

Das Wichtigste vorweg: Die Reform ist noch nicht abschließend als Gesetz beschlossen. Durch die beschriebenen Reformpläne ändert sich 2026 nichts an Ihrer bisherigen Pflegebox-Versorgung. Unsere Kundinnen und Kunden können ihre DPV-Pflegebox in diesem Jahr unter den geltenden Voraussetzungen weiterhin beziehen.


Ist die Pflegereform 2027 bereits beschlossen?

Nein. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG, beschlossen. Ein Kabinettsbeschluss über einen Gesetzentwurf bedeutet jedoch noch nicht, dass das Gesetz endgültig verabschiedet ist.

Im weiteren Verfahren können sich Inhalte, Beträge, Übergangsregelungen und Starttermine noch ändern.

Für verschiedene Maßnahmen ist ein Beginn ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen. Andere Bestandteile sollen erst später eingeführt werden.

Bis neue Vorschriften tatsächlich in Kraft treten, gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiter. Eine Reformankündigung allein verändert weder Ihren Pflegegrad noch Ihre bestehenden Leistungsansprüche.


Ihre Pflegebox 2026: Die Versorgung läuft weiter

Für unsere Kundinnen und Kunden ist besonders wichtig: Wegen der angekündigten Pflegereform müssen Sie Ihre Pflegebox weder kündigen noch vorsorglich neu beantragen.

Nach geltendem Recht können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 bei erfüllten Voraussetzungen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich erhalten.


Dazu gehören beispielsweise:

  • Einmalhandschuhe.
  • Händedesinfektionsmittel.
  • Flächendesinfektionsmittel.
  • Geeignete Bettschutzeinlagen.
  • Weitere zugelassene Verbrauchspflegehilfsmittel entsprechend dem persönlichen Bedarf.


Dieser Anspruch besteht derzeit getrennt vom Pflegegeld. Bewilligte Verbrauchspflegehilfsmittel werden nach der heutigen Regelung nicht vom Pflegegeld abgezogen.

Die DPV-Pflegebox wird 2026 weiterhin auf Grundlage Ihrer Bewilligung und der geltenden Voraussetzungen bereitgestellt.

Bei Fragen zum Inhalt, zur Lieferung oder zu einem veränderten Produktbedarf unterstützt Sie unser Kundenservice.

Mehr über die DPV-Pflegebox erfahren


Warum soll die Pflegeversicherung reformiert werden?

Die Reform soll die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren und Leistungen neu ordnen. Außerdem sollen Vorsorge, Rehabilitation und die Unterstützung pflegender Angehöriger gestärkt werden.

Ein wesentlicher Bestandteil ist die Zusammenfassung bisher getrennter Leistungen in sogenannte Budgets.

Ein Budget ist ein festgelegter finanzieller Rahmen für bestimmte Ausgaben.

Dabei kommt es darauf an, wer diesen Betrag nutzen darf, wofür er eingesetzt werden kann und welche bisherigen Leistungen künftig daraus bezahlt werden müssen.

Ein höherer monatlicher Betrag bedeutet deshalb nicht automatisch, dass einem Haushalt mehr Geld zur Verfügung steht. Wenn daraus zusätzliche Ausgaben finanziert werden müssen, muss derselbe Betrag auch mehr Aufgaben abdecken.


Verhinderungspflege: Was heute gilt und was wegfallen soll

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege unterstützt die Versorgung, wenn die übliche private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Das kann beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Termine erforderlich sein.

Eine andere Person oder ein geeigneter Dienst übernimmt dann zeitweise die Pflege.

Nach geltendem Recht steht bei Pflegegrad 2 bis 5 unter den jeweiligen Voraussetzungen ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Beide Leistungen greifen auf diesen gemeinsamen Betrag zu. Es handelt sich also nicht um jeweils 3.539 Euro pro Leistungsart.

Soll die Verhinderungspflege abgeschafft werden?

Nach dem derzeitigen Entwurf soll die Verhinderungspflege als eigenständiger Leistungsanspruch in ihrer bisherigen Form entfallen.

Auch der bisherige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll in dieser Form nicht fortgeführt werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass künftig überhaupt keine Ersatzpflege mehr möglich wäre.


Die Finanzierung soll auf andere Budgets verteilt werden:

  • Private Ersatzpflege: insbesondere Finanzierung aus dem Entlastungsbudget.
  • Professionelle ambulante Unterstützung: je nach Situation Finanzierung über das Sachleistungsbudget.
  • Anerkannte Alltagshilfe: mögliche Finanzierung über das Sozialraumbudget im Rahmen seiner Voraussetzungen.
  • Bestimmte Akut- und Überbrückungssituationen: Finanzierung über das Überbrückungsbudget.


Entfallen soll damit die bisherige gesonderte Finanzierung der Verhinderungspflege. Benötigte Ersatzpflege müsste künftig in die neue Budgetplanung einbezogen werden.

Beispiel: Eine pflegende Tochter fährt in den Urlaub

Eine Tochter pflegt ihren Vater und möchte für eine Woche verreisen. Währenddessen übernimmt eine andere Privatperson die Versorgung zu Hause.

Heute können dafür unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden.

Nach dem Reformmodell müsste eine solche privat organisierte Ersatzpflege insbesondere aus dem Entlastungsbudget finanziert werden. Dieses Budget wäre gleichzeitig auch für andere Aufgaben der häuslichen Pflege vorgesehen.

Für Angehörige wäre deshalb entscheidend, ob das Budget für die laufende Versorgung und zusätzliche Ersatzpflege ausreicht.

Für 2026 gelten weiterhin die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Verhinderungspflege.


Das Entlastungsbudget: Geld für die selbst organisierte Pflege

Das geplante Entlastungsbudget ist für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen, die ihre häusliche Pflege selbst organisieren, beispielsweise mit Unterstützung von Angehörigen.

Das bisherige Pflegegeld soll in dieses Budget eingebettet werden. Gleichzeitig sollen daraus weitere Ausgaben finanziert werden können.

Wofür soll das Entlastungsbudget eingesetzt werden?

Vorgesehen ist insbesondere die Verwendung für:

  • Selbst organisierte Unterstützung bei der täglichen Pflege.
  • Pflegerische Betreuung.
  • Hilfe bei der Haushaltsführung.
  • Privat organisierte Ersatzpflege bei Abwesenheit der üblichen Pflegeperson.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Das Entlastungsbudget wäre kein zusätzlicher Geldbetrag neben dem bisherigen Pflegegeld.


Wie hoch soll das Entlastungsbudget sein?

Pflegegrad 2

  • Pflegegeld 2026: 347 Euro monatlich.
  • Geplantes Entlastungsbudget: 380 Euro monatlich.

Pflegegrad 3

  • Pflegegeld 2026: 599 Euro monatlich.
  • Geplantes Entlastungsbudget: 630 Euro monatlich.

Pflegegrad 4

  • Pflegegeld 2026: 800 Euro monatlich.
  • Geplantes Entlastungsbudget: 890 Euro monatlich.

Pflegegrad 5

  • Pflegegeld 2026: 990 Euro monatlich.
  • Geplantes Entlastungsbudget: 1.080 Euro monatlich.


Diese Beträge sind noch nicht endgültig gesetzlich festgelegt.


Warum wäre das nicht einfach eine Pflegegelderhöhung?

Bei Pflegegrad 2 stehen beispielsweise 347 Euro Pflegegeld einem geplanten Entlastungsbudget von 380 Euro gegenüber.

Die Differenz beträgt 33 Euro. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Haushalt künftig einfach 33 Euro zusätzlich zur Verfügung stehen.

Denn aus dem neuen Budget müssten auch Ausgaben bezahlt werden, für die heute teilweise gesonderte Ansprüche bestehen.

Eine vereinfachte Beispielrechnung:

  • Geplantes Entlastungsbudget bei Pflegegrad 2: 380 Euro.
  • Ausgaben für Verbrauchspflegehilfsmittel im Beispiel: 35 Euro.
  • Verbleibender Betrag innerhalb dieses Budgets: 345 Euro.

Kämen Ausgaben für privat organisierte Ersatzpflege hinzu, würde sich der verbleibende Betrag weiter verringern.

Die Rechnung dient der Veranschaulichung. Sie zeigt, warum die gesamte Versorgung betrachtet werden muss.


Pflegehilfsmittel und Pflegebox: Was soll sich ändern?

Heute besteht ein eigener Anspruch

Derzeit besteht bei erfüllten Voraussetzungen ein eigener Anspruch auf Kostenübernahme für Verbrauchspflegehilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich.

Dieser Anspruch ermöglicht beispielsweise die Versorgung mit einer Pflegebox.

Künftig soll sich die Finanzierung ändern

Nach dem Reformmodell soll der gesonderte Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel entfallen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 soll die Finanzierung in die neue Budgetstruktur einbezogen werden.

Für Menschen, die ihre Pflege selbst organisieren, betrifft das insbesondere das Entlastungsbudget.

Die benötigten Produkte verschwinden dadurch nicht. Ändern würde sich jedoch, aus welchem Betrag sie bezahlt werden.

Was bedeutet das für Pflegegrad 1?

Für Pflegegrad 1 ist kein Entlastungsbudget vorgesehen. Der geplante Wegfall des eigenständigen Anspruchs auf Verbrauchspflegehilfsmittel wäre deshalb für diese Gruppe besonders relevant.

Eine unveränderte Kostenübernahme ab 2027 lässt sich nach dem derzeitigen Planungsstand nicht zusagen.

Was bedeutet das jetzt für DPV-Kunden?

2026 können Sie Ihre bewilligte DPV-Pflegebox unter den bisherigen Voraussetzungen weiterhin beziehen.

Wie eine mögliche Versorgung nach Inkrafttreten neuer Vorschriften organisiert und finanziert werden kann, hängt von der endgültigen gesetzlichen Regelung ab.


Das Sachleistungsbudget: Unterstützung durch einen Pflegedienst

Das geplante Sachleistungsbudget betrifft professionelle ambulante Pflegeleistungen, etwa durch einen zugelassenen Pflegedienst.

Es soll beispielsweise eingesetzt werden für:

  • Unterstützung beim Waschen und Anziehen.
  • Pflegerische Betreuung.
  • Hilfe bei der Haushaltsführung.
  • Professionelle Unterstützung bei zeitweiser Abwesenheit einer privaten Pflegeperson.

„Sachleistung“ bedeutet hier, dass bestimmte Dienstleistungen finanziert werden. Es handelt sich nicht um einen Geldbetrag, der vollständig frei ausgezahlt wird.


Welche monatlichen Höchstbeträge sind vorgesehen?

  • Pflegegrad 2: bis zu 890 Euro.
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.590 Euro.
  • Pflegegrad 4: bis zu 2.090 Euro.
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.530 Euro.


Wer private und professionelle Pflege kombiniert, muss die entsprechenden Anrechnungsregeln beachten.

Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget lassen sich deshalb nicht einfach als zwei vollständig auszahlbare Geldbeträge addieren.


Das Sozialraumbudget: Hilfe im Haushalt und im Alltag

Mit „Sozialraum“ ist das persönliche Lebensumfeld gemeint: die Wohnung, die Nachbarschaft und örtliche Unterstützungsangebote.

Das geplante Sozialraumbudget soll bei Pflegegrad 2 bis 5 den heutigen Entlastungsbetrag ersetzen.

Wie hoch soll das Sozialraumbudget sein?

  • Ab dem 25. Geburtstag: bis zu 175 Euro monatlich.
  • Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren: bis zu 300 Euro monatlich.


Wofür soll es eingesetzt werden?

Es soll anerkannte Unterstützung im Alltag finanzieren. Dazu können je nach Angebot und Anerkennung beispielsweise gehören:

  • Hilfe im Haushalt.
  • Unterstützung beim Einkaufen.
  • Alltagsbegleitung.
  • Anerkannte Nachbarschaftshilfe.
  • Geeignete Betreuungsangebote.


Nicht jede privat beauftragte Hilfe wäre automatisch erstattungsfähig. Entscheidend wäre die erforderliche Anerkennung des Angebots.


Soll das Ansparen weiterhin möglich sein?

Das Sozialraumbudget soll nur monatlich nutzbar sein. Ein Ansparen ungenutzter Beträge wie beim bisherigen Entlastungsbetrag ist nach dem derzeitigen Modell nicht vorgesehen.

Auch für bisher angesparte Entlastungsbeträge aus 2026 sind die vorgesehenen Änderungen und endgültigen Übergangsregeln wichtig. Nach dem beschriebenen Entwurf sollen nicht verbrauchte Beträge zum Jahresende verfallen.


Diese neue Verfallsregel ist noch nicht in Kraft.


Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse erklären, welche Ansprüche aktuell bestehen und wie sich eine verabschiedete Neuregelung später auswirken würde.

Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget sind unterschiedliche Leistungen

Die ähnlichen Namen können leicht zu Verwechslungen führen:

  • Entlastungsbetrag: heutige zweckgebundene Leistung von bis zu 131 Euro monatlich, die unter den geltenden Voraussetzungen auch bei Pflegegrad 1 genutzt werden kann.
  • Entlastungsbudget: geplanter finanzieller Rahmen für selbst organisierte häusliche Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5.
  • Sozialraumbudget: geplante Leistung für anerkannte Unterstützung im Alltag bei Pflegegrad 2 bis 5.


Das Überbrückungsbudget: Versorgung bei vorübergehendem Ausfall sichern

Das geplante Überbrückungsbudget soll die Versorgung in bestimmten vorübergehenden Situationen sichern.

Dazu gehören insbesondere:

  • Ein ungeplanter Ausfall der Hauptpflegeperson.
  • Akute Krisen in der häuslichen Pflege.
  • Eine vorübergehend notwendige stationäre Kurzzeitpflege.
  • Bestimmte andere Überbrückungssituationen.

Für Pflegegrad 2 bis 5 sind bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen.

Der Betrag soll für festgelegte Leistungen genutzt werden, insbesondere stationäre Kurzzeitpflege und ambulante Unterstützung in pflegerischen Akutsituationen.

Das Überbrückungsbudget wäre kein allgemeiner Ersatz für jede bisherige Nutzung der Verhinderungspflege.

Ein geplanter Urlaub kann beispielsweise Anlass für Kurzzeitpflege sein. Wird dagegen eine Privatperson für Ersatzpflege zu Hause bezahlt, wäre insbesondere das Entlastungsbudget relevant.

Die passende Finanzierung hängt somit von der konkreten Versorgung ab.


Pflegegrad 1: Der Pflegegrad soll bleiben, Leistungen könnten entfallen

Nach den veröffentlichten Reformplänen soll Pflegegrad 1 bestehen bleiben. Eine Abschaffung des Pflegegrades ist nicht vorgesehen.

Allerdings sollen sich seine Leistungen deutlich verändern.

Insbesondere vorgesehen sind:

  • Der Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags von bis zu 131 Euro monatlich.
  • Der Wegfall des gesonderten Anspruchs auf Verbrauchspflegehilfsmittel.
  • Kein Anspruch auf das neue Entlastungsbudget.
  • Kein Anspruch auf das neue Sozialraumbudget.

Stärker im Mittelpunkt stehen sollen Beratung, Prävention und Pflegebegleitung.

Das Ziel ist, Selbstständigkeit zu erhalten und einen höheren Unterstützungsbedarf möglichst hinauszuzögern.

Eine Beratung ersetzt jedoch nicht automatisch die praktische Hilfe, die bisher aus einem Leistungsbetrag finanziert werden konnte.

Deshalb sollten Betroffene genau betrachten, welche Auswirkungen die endgültigen Vorschriften auf ihren Alltag hätten.

Für 2026 bleiben die bisherigen Ansprüche unter den geltenden Voraussetzungen bestehen. Das gilt auch für die bewilligte Pflegebox-Versorgung unserer Kundinnen und Kunden mit Pflegegrad 1.


Welche Leistungen sollen wegfallen oder neu geordnet werden?

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege soll als eigenständiger Anspruch in ihrer bisherigen Form entfallen. Ersatzpflege soll stattdessen über unterschiedliche Budgets finanziert werden.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag soll in dieser Form entfallen. Die Aufgaben sollen auf verschiedene Budgets verteilt werden.

Verbrauchspflegehilfsmittel bis zu 42 Euro monatlich

Der gesonderte Anspruch soll entfallen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist eine Einbeziehung in die neue Budgetstruktur vorgesehen.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen. Ein Sozialraumbudget ist für diesen Pflegegrad nicht vorgesehen.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2 bis 5

Der bisherige Entlastungsbetrag soll durch das Sozialraumbudget ersetzt werden.

Ansparen des Entlastungsbetrags

Ein Ansparen soll beim neuen Sozialraumbudget nicht mehr möglich sein.

Umwandlung ungenutzter Pflegesachleistungen

Die bisherige Möglichkeit, bis zu 40 Prozent ungenutzter Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln, soll entfallen.

Pflegegeld

Das bisherige Pflegegeld soll im Entlastungsbudget aufgehen.

Ambulante Pflegesachleistungen

Die bisherigen ambulanten Pflegesachleistungen sollen im Sachleistungsbudget neu geordnet werden.

Alle genannten Punkte beschreiben Reformvorhaben. Sie sind keine Darstellung bereits geltender Änderungen.


Soll es schwieriger werden, einen Pflegegrad zu erhalten?

Nach dem Entwurf sollen die Mindestpunktzahlen für Pflegegrad 1 bis 3 steigen.

Bei der Begutachtung wird bewertet, wie stark die Selbstständigkeit oder bestimmte Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Daraus ergibt sich eine gewichtete Gesamtpunktzahl.

Die geplanten Änderungen:

  • Pflegegrad 1: mindestens 15 Punkte statt bisher 12,5 Punkte.
  • Pflegegrad 2: mindestens 30 Punkte statt bisher 27 Punkte.
  • Pflegegrad 3: mindestens 50 Punkte statt bisher 47,5 Punkte.
  • Pflegegrad 4: weiterhin mindestens 70 Punkte.
  • Pflegegrad 5: weiterhin mindestens 90 Punkte.

Wer nahe an einer Einstufungsgrenze liegt, könnte dadurch künftig anders eingestuft werden.

Für bereits anerkannte Pflegegrade ist Schutz gegenüber der Anhebung dieser Schwellen vorgesehen.

Dieser Schutz betrifft die Einstufung. Er bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bisherigen Geld- und Sachleistungen unverändert bleiben.


Welche weiteren Änderungen sind geplant?

Mehr Vorsorge und Rehabilitation

Ein geplanter „Check-up 60+“ soll gesundheitliche Risiken früher erkennen. Außerdem soll stärker geprüft werden, ob Rehabilitation helfen kann, Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederzugewinnen.

Neue Pflegebegleitung

Die Pflegebegleitung soll Familien bei der Organisation der Versorgung unterstützen und Überlastung frühzeitig erkennen.

Ihre vollständige Einführung ist nach dem derzeitigen Plan erst ab 2029 vorgesehen.

Digitales Pflege-Cockpit

Ab Mitte 2028 ist ein zentraler digitaler Zugang geplant, über den Versicherte Informationen finden, Leistungen überblicken und digitale Angebote nutzen können.

Andere Leistungsanpassungen

Die bisher für 2028 vorgesehene Anpassung der Leistungsbeträge soll entfallen. Stattdessen sind ab 2029 jährliche Anpassungen vorgesehen.

Veränderungen bei den Beiträgen

Geplant sind unter anderem:

  • Ein höherer Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte.
  • Eine höhere Einkommensgrenze, bis zu der Pflegeversicherungsbeiträge berechnet werden.
  • Ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag für Minijobs.
  • Ab 2028 veränderte Regeln für die bislang beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern, mit vorgesehenen Ausnahmen.

Auch diese Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.


DPV unterstützt bei einer möglichen Höherstufung

Unabhängig von der Reform kann der Unterstützungsbedarf eines Menschen zunehmen.

Vielleicht ist inzwischen mehr Hilfe beim Waschen oder Anziehen nötig. Vielleicht müssen Angehörige häufiger an Medikamente erinnern, den Alltag anleiten oder nachts unterstützen.

Dann sollte geprüft werden, ob der bisherige Pflegegrad noch zur tatsächlichen Situation passt.

Die DPV Deutsche Pflegeversorgung bietet gemeinsam mit ihrem Kooperationspartner Unterstützung bei einer möglichen Höherstufung an.

Dieses Angebot richtet sich ausdrücklich auch an Menschen mit Pflegegrad 1, deren tatsächlicher Hilfebedarf möglicherweise nicht mehr ausreichend durch die bisherige Einstufung abgebildet wird.

Sprechen Sie uns an, um Ihr Anliegen und die nächsten Schritte zu besprechen.

Eine Höherstufung lässt sich nicht garantieren. Entscheidend sind die individuellen Voraussetzungen. Über den Pflegegrad entscheidet die zuständige Pflegekasse auf Grundlage der Begutachtung.

Eine geplante Leistungskürzung allein begründet keinen höheren Pflegegrad.


Unsere Leistungen für Ihre Versorgung zu Hause

Pflegebox: Passende Produkte regelmäßig nach Hause erhalten

Wir unterstützen Sie bei der Zusammenstellung Ihrer Pflegebox, übernehmen die Antragstellung bei der Pflegekasse und liefern nach Genehmigung regelmäßig und versandkostenfrei nach Hause.

2026 läuft diese Versorgung unter den bestehenden Voraussetzungen weiter.

Jetzt die DPV-Pflegebox kennenlernen

Hausnotruf: Unterstützung im Notfall erreichen

Ein Hausnotruf kann im Ernstfall den Kontakt zu einer Notrufzentrale herstellen. Wir beraten Sie zur passenden Lösung und unterstützen bei der Antragstellung.

Bei erfüllten Voraussetzungen und entsprechender Kostenübernahme durch die Pflegekasse bieten wir die Versorgung ohne monatliche Zuzahlung an.

Mehr über den DPV-Hausnotruf erfahren

Inkontinenzversorgung: Persönliche Beratung und diskrete Lieferung

Wir helfen Ihnen, passende Inkontinenzprodukte für Ihren Bedarf auszuwählen.

Unsere Premium-Inkontinenzversorgung bieten wir als Selbstzahler-Leistung mit individueller Beratung und diskreter Lieferung an.

Zur Inkontinenzversorgung


Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?

Nutzen Sie Ihre bestehenden Ansprüche weiterhin.

Die angekündigte Reform hebt geltendes Recht nicht auf. Lassen Sie sich erklären, welche Unterstützung Ihnen aktuell zusteht.

Beziehen Sie Ihre benötigte Pflegebox weiter.

Für unsere Kundinnen und Kunden läuft die Versorgung 2026 unter den bisherigen Voraussetzungen weiter.

Prüfen Sie einen gestiegenen Hilfebedarf.

Wenn der Alltag schwieriger geworden ist, kann eine erneute Prüfung des Pflegegrades sinnvoll sein. Dafür müssen Sie nicht auf eine Reform warten.

Planen Sie Ersatzpflege sorgfältig.

Gerade wegen der geplanten Neuordnung der Verhinderungspflege ist wichtig, künftig die gesamte Jahresversorgung und alle verfügbaren Budgets zu betrachten.

Warten Sie bei Entscheidungen für 2027 auf verbindliche Regelungen.

Der endgültige Gesetzestext wird bestimmen, welche Änderungen tatsächlich gelten.


Persönliche Unterstützung durch die DPV Deutsche Pflegeversorgung

Sie haben Fragen zu Ihrer Pflegebox, zu einem Hausnotruf oder zu unseren Inkontinenzprodukten? Sie möchten Unterstützung bei einer möglichen Höherstufung erhalten?

Wir sind gerne für Sie da.

Telefon: 0800 001 1017

E-Mail: support@pflegeversorgung.de

Website: www.pflegeversorgung.de


Hinweis zum Informationsstand: Dieser Beitrag beschreibt geltende Leistungen und veröffentlichte Reformpläne zum 20. Oktober 2026. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht abschließend verabschiedet. Beträge, Leistungsbedingungen und Starttermine können sich ändern. Bis neue Vorschriften tatsächlich in Kraft treten, gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen.


Weiterführende Informationen

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Anspruch, Antrag und Kostenübernahme durch die Pflegekasse bei DPV
von Marcel Harde • 23. September 2026
Pflegehilfsmittel 2026: Erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie der Antrag funktioniert und welche Kosten die Pflegekasse für Hilfsmittel übernimmt.
Pflegegrad beantragen: Seniorin und Beraterin prüfen Unterlagen zu Antrag, Begutachtung und Fristen
von Marcel Harde • 12. September 2026
Erstantrag, Höherstufung oder Eilantrag: Erfahren Sie, wie Sie einen Pflegegrad beantragen, welche Fristen gelten und was bei der Begutachtung zählt.
Seniorin mit DPV Hausnotruf und Basisstation: 27 Euro Pflegekassen-Zuschuss ab Pflegegrad 1
von Marcel Harde • 12. September 2026
Was zahlt die Pflegekasse für einen Hausnotruf? Erfahren Sie, ab welchem Pflegegrad ein Anspruch besteht und welche Kosten 2026 übernommen werden.