Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag und Kosten im Überblick

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Anspruch, Antrag und Kostenübernahme durch die Pflegekasse bei DPV

Pflegehilfsmittel: Anspruch, Antrag und Kosten im Überblick


Bereits ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch - ganz ohne ärztliches Rezept und ohne eigene Zuzahlung. Trotzdem verfällt dieses Budget bei tausenden Familien Monat für Monat ungenutzt, weil viele den Unterschied zu technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebetten oder Hausnotrufsystemen nicht kennen, für die oft ein Eigenanteil fällig wird. Wer hier die gesetzlichen Regeln nach § 40 SGB XI genau versteht, spart bares Geld und sichert sich eine spürbare Entlastung für den Pflegealltag. In dieser Übersicht erfahren Sie direkt, welche Produkte Ihnen zustehen, wie der Antrag bei der Pflegekasse formlos gelingt und wie Sie die Kostenübernahme reibungslos aktivieren.


Was sind Pflegehilfsmittel genau?


Unter Pflegehilfsmitteln versteht der Gesetzgeber nach § 40 SGB XI all jene praktischen Hilfen und Produkte, die den häuslichen Pflegealltag spürbar erleichtern, Beschwerden lindern oder Betroffenen mehr Selbstständigkeit im eigenen Zuhause schenken. Entscheidend für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist dabei die klare Trennung zweier Produktwelten. Auf der einen Seite stehen langlebige technische Hilfen wie Pflegebetten, Lagerungskissen oder Hausnotrufsysteme (Produktgruppen 50–53), die meist leihweise bereitgestellt werden und oft eine geringe gesetzliche Zuzahlung erfordern. Auf der anderen Seite gibt es die klassischen Verbrauchsprodukte der Produktgruppe 54: praktische Hygieneartikel für den Einmalgebrauch - darunter Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen, die ab Pflegegrad 1 bis zur monatlichen Pauschale von 42 Euro komplett zuzahlungsfrei erstattet werden, ganz gleich, ob Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst vor Ort unterstützen.


Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?


Grundsätzlich gilt: Sobald mindestens Pflegegrad 1 vorliegt und die Versorgung in den eigenen vier Wänden, einer Senioren-Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen stattfindet, greift der gesetzliche Anspruch. Völlig unerheblich ist dabei, wer die tägliche Fürsorge übernimmt – ob pflegende Angehörige, Bekannte oder ein ambulanter Dienst. Wichtig wird der Blick auf den Wohnort allerdings bei einem Umzug ins Pflegeheim: Bei einer vollstationären Unterbringung greift die Regelung nicht mehr, da das Heim für die Bereitstellung der nötigen Hilfen selbst zuständig ist.


In der Praxis stolpern viele Familien über die feine Grenze zwischen Pflegekasse und Krankenkasse. Medizinische Hilfen wie Rollatoren, Rollstühle oder Badewannenlifter finanziert die gesetzliche Krankenversicherung - und zwar nur mit einem Rezept vom Arzt. Pflegehilfsmittel wie das klassische Hausnotrufsystem oder Einmalhandschuhe hingegen fallen direkt unter die Pflegekasse und kommen im Alltag ganz ohne Verordnung aus. Wer diesen Unterschied von vornherein kennt, spart sich lästige Rückfragen und schickt den Antrag direkt an die richtige Stelle.


Wie werden Pflegehilfsmittel beantragt?


Pflegehilfsmittel lassen sich ohne ärztliches Rezept beantragen. Drei Wege führen zum Ziel, und keiner davon erfordert einen Behördengang.


Erstens: ein formloses Schreiben an die Pflegekasse mit Name, Geburtsdatum, Versichertennummer sowie Art und Umfang des benötigten Hilfsmittels. Liegt eine ärztliche Verordnung oder die schriftliche Empfehlung einer Pflegefachkraft vor - nicht älter als zwei Wochen, wird sie beigelegt.


Zweitens: die Beauftragung eines Leistungserbringers, etwa einer Apotheke oder eines Sanitätshauses mit Versorgungsvertrag. Der Leistungserbringer übernimmt die Antragstellung in der Regel selbst und rechnet später direkt mit der Pflegekasse ab.


Drittens: die Empfehlung durch den Medizinischen Dienst im Rahmen der Pflegebegutachtung. Stimmt die pflegebedürftige Person der Empfehlung während des Begutachtungstermins zu, gilt diese automatisch als Antrag - ohne weiteres Zutun.


Über den Antrag muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird der Medizinische Dienst oder eine Pflegefachperson zur Prüfung hinzugezogen, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Versäumt die Kasse die Frist, ohne dies rechtzeitig schriftlich zu begründen, gilt die Leistung automatisch als genehmigt - eine Regelung, die kaum bekannt ist und die wenigsten Antragsteller aktiv einfordern.


Was übernimmt die Pflegekasse konkret?


Bei technischen Pflegehilfsmitteln zahlt die versicherte Person, sofern sie volljährig ist, einen Eigenanteil von 10 Prozent, gedeckelt bei 25 Euro pro Hilfsmittel. Größere Geräte wie Pflegebetten werden meist leihweise überlassen, wodurch sich die tatsächliche Kostenbelastung in engen Grenzen hält.


Bei Verbrauchsprodukten sieht die Rechnung anders aus. Die Pflegehilfsmittelpauschale liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 42 Euro monatlich - angehoben von ursprünglich 31 Euro im Jahr 2015, mit einer befristeten Erhöhung auf 60 Euro während der Corona-Pandemie zwischen April 2020 und Dezember 2021. Diese Pauschale wird ohne Zuzahlung erstattet, wenn die Produkte über einen Vertragspartner der Pflegekasse bezogen werden. Wer Verbrauchsprodukte stattdessen selbst besorgt, etwa in einer Drogerie, reicht die Belege bei der Pflegekasse ein und erhält bis zu 42 Euro im Monat zurückerstattet.


Wer die monatliche Bestellung nicht selbst verwalten möchte, kann die Verbrauchsprodukte auch als Pflegebox beziehen - die Lieferung erfolgt automatisch, das Budget wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, ohne dass für jede Lieferung ein neuer Antrag nötig wäre.


Worauf sollte man bei der Anbieterwahl achten?


Genau an dieser Stelle ist Vorsicht angebracht. Verbraucherzentralen registrierten in den vergangenen Jahren eine deutliche Zunahme an Beschwerden über unseriöse Anbieter, die Pflegebedürftige per Telefonanruf in überteuerte Pflegebox-Abos drängen - teils unter Vortäuschung einer offiziellen Stelle, mit überdimensionierten und unnötig teuren Produkten und einer Kündigung, die absichtlich erschwert wird. Seit Juli 2024 ist unerwünschte telefonische Kontaktaufnahme in diesem Bereich gesetzlich untersagt; einige Anbieter versuchen dennoch, diese Vorschrift zu umgehen.


Der Test ist einfach: Ein seriöser Anbieter verlangt keine Vorauszahlung, rechnet direkt mit der Pflegekasse ab und begrenzt die Lieferung strikt auf die zustehenden 42 Euro pro Monat. Alles darüber hinaus ist ein Verkaufsgespräch, kein Pflegeauftrag.


Häufig gestellte Fragen


Brauche ich ein Rezept für Pflegehilfsmittel?

Nein. Pflegehilfsmittel werden formlos bei der Pflegekasse beantragt, unabhängig von einer ärztlichen Verordnung.


Wie hoch ist die monatliche Pauschale für Verbrauchsprodukte?

42 Euro monatlich, seit dem 1. Januar 2025 gültig, ohne Eigenanteil.


Muss ich für technische Pflegehilfsmittel zuzahlen? 

Ja, in der Regel 10 Prozent des Preises, begrenzt auf maximal 25 Euro pro Hilfsmittel.


Was passiert, wenn die Pflegekasse zu lange braucht? 

Verstreicht die gesetzliche Bearbeitungsfrist (drei bzw. fünf Wochen mit Gutachten) ohne schriftliche Begründung, gilt Ihr Antrag kraft Gesetzes automatisch als genehmigt.


Zählt ein Rollator auch zu den Pflegehilfsmitteln? 

Nein. Mobilitätshilfen wie Rollatoren oder Rollstühle sind medizinische Hilfsmittel der Krankenkasse und erfordern daher immer ein ärztliches Rezept.

Pflegegrad beantragen: Seniorin und Beraterin prüfen Unterlagen zu Antrag, Begutachtung und Fristen
von Marcel Harde • 12. September 2026
Erstantrag, Höherstufung oder Eilantrag: Erfahren Sie, wie Sie einen Pflegegrad beantragen, welche Fristen gelten und was bei der Begutachtung zählt.
Seniorin mit DPV Hausnotruf und Basisstation: 27 Euro Pflegekassen-Zuschuss ab Pflegegrad 1
von Marcel Harde • 12. September 2026
Was zahlt die Pflegekasse für einen Hausnotruf? Erfahren Sie, ab welchem Pflegegrad ein Anspruch besteht und welche Kosten 2026 übernommen werden.
Pflegebox 2026 mit 42 Euro monatlichem Pflegehilfsmittel-Budget für die häusliche Pflege
3. September 2026
Wer hat Anspruch auf die Pflegebox, was ist enthalten und was kostet sie wirklich? Alle Fakten zu den 42 Euro monatlich nach § 40 SGB XI.